Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Looije Tomaten Holding B.V. niedergelassen in Maasdijk, als solche eingetragen bei der Kamer van Koophandel (Handelskammer) Haaglanden in den Niederlanden. 

ARTIKEL 1 Definitionen und Allgemeines
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden im weiteren Verlauf folgende Bezeichnungen in hier beschriebenen Sinne verwendet, außer wenn ausdrücklich anders angeben: 
Verkäufer: der Nutznießer dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, in diesem Fall Looije Tomaten Holding B.V. oder eine indirekte oder direkte Tochtergesellschaft von Looije Tomaten Holding B.V., die das Ziel hat, die von u.a. von Looije Tomaten Holding B.V. oder einer indirekten oder direkten Tochtergesellschaft der Looije Tomaten Holding B.V. kultivierten oder produzierten Produkte zu verkaufen. 
Käufer: der Vertragspartner des Verkäufers, handelnd in Ausübung seines Berufes oder als Betrieb.
Vereinbarungen: eine Vertragsvereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer.
Eigentümer: der Eigentümer, der von den durch den Verkäufer an den Käufer verkauften oder gelieferten Produkte, nämlich Looije Tomaten Holding B.V., die diese verkauften oder gelieferten Produkte kultiviert oder produziert hat.
1.2 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Offerten, Angebote, Vereinbarungen und Lieferungen des Verkäufers, für die der Verkäufer die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen erklärt hat insoweit, wie sie schriftlich festgelegten Absprachen zwischen Verkäufer und Käufer nicht widersprechen. Diese Geschäftsbedingungen sind ebenfalls auf alle Vereinbarungen anzuwenden, bei deren Durchführung Dritte betroffen sind. 
1.3 Eventuelle allgemeine (Einkaufs-)Bedingungen der Käufer sind neben diesen Geschäftsbedingungen nur dann gültig, wenn dies die Parteien ausdrücklich und schriftlich so vereinbart haben. Im Falle von Widersprüchen zwischen den Bedingungen des Käufers und den vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten diese Geschäftsbedingungen. 
1.4 Sollten eine oder mehrere Vorgaben dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder annulliert werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen in vollem Umfang gültig. Verkäufer und Käufer müssen sich dann auf neue Vorgaben als Ersatz der nichtigen oder annullierten Bedingungen einigen, wobei in diesem Fall soweit wie möglich das Ziel und die Absicht der ursprünglichen Bestimmungen berücksichtigt werden sollten. 

ARTIKEL 2 Angebote und Vertreter des Käufers
2.1 Offerten und Angebote des Verkäufers sind immer freibleibend und können nur unverändert akzeptiert werden. Sollten sie nicht innerhalb eines Monats akzeptiert werden, werden die Offerten und Angebote hinfällig. 
2.2 Die Person, die im Auftrag des Käufer unterzeichnet, erklärt mit ihrer Unterschrift, dass sie befugt ist den Käufer zu vertreten und dass diesbezüglich alle notwendigen Formalitäten erfüllt sind.

ARTIKEL 3 Preise
3.1 Alle Preise sind Euro-Preise, exklusiv Transport- und Verpackungskosten und ohne Mehrwertsteuer (BTW). Alle Abgaben, Aufschläge, Steuern, extra Kosten usw., die dem Verkäufer durch (halb-)staatliche Behörden im Falle des Verkaufes auferlegt werden, trägt, wenn nicht anders vereinbart, der Käufer.
3.2 Der Verkäufer ist nicht an Vereinbarungen zu einem angebotenen Preis gebunden, wenn diese Preisangabe eindeutig auf einen Druck- oder Schreibfehler zurückzuführen ist. 
3.3 Mündliche Zusagen und Absprachen mit Mitarbeitern des Verkäufers binden diesen nur, wenn dies durch den betreffenden Mitarbeiter des Verkäufers schriftlich niedergelegt und bestätigt wurde. 

ARTIKEL 4 Ort der Vertragserfüllung, Art der Lieferung und Risiko
4.1 Der Ort der Vertragserfüllung wird durch den (Kauf-)Vertrag geregelt. Wurde dies nicht näher festgelegt, bestimmt der Verkäufer einen Ort, der so nah wie möglich am Kultur-, Produktions- oder Verpackungsstandort der Ware liegt.
4.2 Falls vereinbart wurde, dass der Transport der verkauften Ware durch oder seitens des Verkäufers vorgenommen wird, ist der Zeitpunkt der Lieferung gleichzusetzen mit der Auslieferung der Ware am zuvor vereinbarten Ort. 
4.3 Wenn die verkaufte Ware durch oder seitens des Verkäufers für den Käufer gelagert wird, ist die Lieferung zu dem Zeitpunkt erfolgt in der die Ware eingelagert wird.
4.4 Eine Verzögerung der Lieferung, soweit sich diese in einem vertretbaren Rahmen bewegt, gibt dem Käufer kein Recht vom Kaufvertrag zurückzutreten. 
4.5 Das Risiko für die verkaufte Ware trägt der Käufer ab dem Moment der Warenlieferung und, wenn der Käufer an der Auslieferung nicht mitwirkt, ab dem Moment an dem die Annahme verweigert wurde.

ARTIKEL 5 Gelieferte Menge
5.1 Es wird davon ausgegangen, dass die gelieferte Menge in Bezug auf Anzahl, Gewicht und die öffentlich- oder privatrechtlich vorgeschriebenen Anforderungen, die Vereinbarung, beziehungsweise die geltenden Vorschriften erfüllt, außer der Käufer tritt einen Gegenbeweis an. 

ARTIKEL 6 Liefertermin
6.1 Angegebene oder vereinbarte (Aus-)Lieferzeiten oder -termine sind keine Verwirkungsfristen. Von Verzug kann erst bei förmlicher Inverzugsetzung gesprochen werden. Ein angemessener Termin der Erfüllung ist mindestens der in der Branche des Verkäufers als vertretbar geltende Termin.
6.2 Die angegebene oder vereinbarten (Aus-)Lieferzeiten oder -termine basieren auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wetterbedingungen, Produktionserwartungen oder rechtzeitige Lieferung an den Verkäufer von durch den Verkäufer bestellte Vorräte, Materialien oder Ersatz-/Zubehörteile.
6.3 Die Unmöglichkeit der Lieferung oder eine Überschreitung des Liefertermins, ungeachtet der Herkunft der Ware, verpflichtet den Verkäufer nicht zur Zahlung von Schadensersatz.
6.4 Eine Überschreitung des Liefertermins gibt dem Käufer nicht das Recht vom Kauf zurückzutreten oder seine Zahlungsverpflichtungen auszusetzen oder ihnen nicht rechtzeitig nachzukommen. 

ARTIKEL 7 Kontrolle durch den Käufer nach Lieferung und Reklamationsfrist
7.1 Beim Transport durch den Verkäufer (wie in Artikel 4 Absatz 2 beschrieben) sollte der Käufer die gelieferte Ware im Hinblick auf die Vertragserfüllung kontrollieren, und zwar dahingehend:
a. ob die richtige Ware geliefert wurde;
b. ob die gelieferte Ware die Qualitätsanforderungen für eine normale Nutzung oder entsprechend der Handelsziele der niederländischen Gesetzgebung erfüllt, und 
c. ob die gelieferte Ware in Bezug auf die Quantität (Anzahl und Höhe des Gewichts) den Vertragsvereinbarungen entspricht. Bei einer Abweichung des Gewichts oder der Menge bis 3 Prozent des Gesamtumfangs ist der Verkäufer zu keiner Entschädigung verpflichtet. Bei einer Abweichung zwischen 4 und 10 Prozent vom Gesamtumfang, akzeptiert der Käufer die vollständige Lieferung gegen eine entsprechende Preisminderung oder -erhöhung.
7.2 Reklamationen aufgrund von Mängeln, zu denen Abweichungen in Qualität und Quantität zählen, müssen dem Verkäufer so schnell wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraum indem die Mängel entdeckt werden konnten, doch spätestens 24 Stunden nach der Anlieferung, mitgeteilt werden und müssen dann innerhalb von 8 Stunden schriftlich und mit begleitendem Fotomaterial bestätigt werden. Der Verkäufer haftet nicht für nicht erkennbare Mängel an frischen Produkten, es sei denn der Käufer kann beweisen, dass der Verkäufer oder seine Produzenten davon Kenntnis hatte bzw. hatten. 
7.3 Erfolgt die Lieferung in den Verkaufsräumen des Verkäufers muss der Käufer die gekaufte Ware direkt nach der Auslieferung entsprechend Absatz 1 kontrollieren. Wird die Lieferung akzeptiert beinhaltet dies auch die Akzeptanz der gelieferten Qualität und Quantität.
7.4 Werden die Waren bei einem Dritten angeliefert, der diese anstelle des Käufer erhält, ist der Käufer ebenfalls verpflichtet die in Absatz 1 beschriebenen Kontrollen durchzuführen oder durch den betreffenden Empfänger durchführen zu lassen. Die Termine gemäß Artikel 7 Absatz 1 und 2 gelten ab dem Zeitpunkt der Anlieferung beim Empfänger.
7.5 Sollte ein Mangel angezeigt werden, muss der Käufer die gesamte gelieferte Ware aufbewahren und dem Verkäufer oder einem vom Verkäufer bestellten Dritten, die Gelegenheit geben, die gelieferte Ware zu begutachten, außer die Parteien vereinbaren eine andere Vorgehensweise. 
7.6 Der Käufer hat als Schuldner eine Sorgfaltspflicht bei der Aufbewahrung der Ware.
7.7 Das Anzeigen eines Mangels entbindet den Käufer nicht von seiner Zahlungsverpflichtung gemäß Artikel 8 dieser Geschäftsbedingungen, es sei denn die Reklamation und eine Entlassung aus der Zahlungsverpflichtung wurde vom Verkäufer schriftlich akzeptiert.
7.8 Im Fall einer durch den Verkäufer als gerechtfertigt anerkannten Reklamation, kann sich der Verkäufer entscheiden die Ware gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen oder durch eine Ersatzlieferung zu ersetzen. Der Käufer hat keinen Anspruch auf eine Schadensersatzzahlung. Im Fall von als gerechtfertigten akzeptierten Reklamationen außerhalb Europas, gehen alle Kosten des Zurücknehmens und Rückzahlung des Kaufpreise und/oder Ersatzes der Ware zu 50 Prozent zu Lasten des Verkäufers und zu 50 Prozent zu Lasten des Käufers.  
7.9 Waren können vom Käufer nur zurückgeschickt werden, wenn sich der Verkäufer damit schriftlich einverstanden erklärt hat. Alle Retoursendungen gehen auf Rechnung und Risiko des Käufers. 

ARTIKEL 8 Bezahlung
8.1 Die Bezahlung sollte bis spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum beim Verkäufer eingegangen sein.
8.2 Bei jeder Bezahlung von offenen Rechnungen wird davon ausgegangen, dass diese den ältesten offenstehenden Posten ausgleicht.
8.3 Der Käufer hat, wenn er einen Scheck eingereicht hat, erst dann bezahlt, wen der Rechnungsbetrag dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde. Wenn das Datum der Gutschrift den vereinbarten Zahlungstermin überschreitet, hat der Verkäufer das Recht in Bezug auf diese Überschreitung Zinsen zu erheben. Dies erfolgt über die Erstellung einer Rechnung über Verzugszinsen. 
8.4 Die dem Verkäufer im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens entstandenen Kosten bei Mängeln in der Erfüllung der Vereinbarung gehen zu Lasten des Käufers. Außergerichtliche Inkassokosten betragen mindestens 15% des gesamten geschuldeten Betrages und mindestens € 20,00. Die durch den Käufer geschuldeten Zinsen im Falle einer verspäteten Zahlung liegen bei 1% des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder Teil des Monats an dem der Stichtag überschritten wurde.
8.5 Der Käufer hat kein Recht auf Kürzung seiner Zahlung, noch das Recht Beträge, gleich welcher Höhe, vom Rechnungsbetrag abzuziehen oder zu verrechnen. Lediglich Gutschriften des Verkäufers dürfen verrechnet werden. 
8.6 Reklamationen, das Ausstellen einer Gutschrift oder Mängel in der Erfüllung durch den Verkäufer sind kein Grund um den unumstrittenen Teil der Rechnung nicht rechtzeitig zu bezahlen. Artikel 8 Absatz 3, 4 und 5 behalten für diesen Rechnungsanteil daher auch uneingeschränkt ihre Geltung.
8.7 Im Falle einer Nicht-Bezahlung eines einzelnen fälligen Betrages, der Anfrage eines Aufschubs der Bezahlung, eines Konkurses, eines Verbraucherinsolvensverfahrens, der Liquidation des Unternehmens des Käufers oder der Beschlagnahmung der Güter des Käufers, hat der Verkäufer das Recht den Vertrag, oder den noch nicht ausgeführten Teil der Lieferung auszusetzen und die noch nicht bezahlte Ware zurückzunehmen, ungeachtet des Rechts auf Vergütung von eventuell entgangenem Gewinn und/oder (in)direktem Schaden. In diesem Fall ist jede Forderung des Verkäufers an den Käufer sofort und unmittelbar fällig.
8.8 Ein Verkäufer kann jederzeit für (einen Teil des) Kaufpreises eine Bankbürgschaft oder eine damit vergleichbare Sicherheit des Käufers verlangen. 

ARTIKEL 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Durch den Verkäufer gelieferten Ware bleiben im Besitz des Eigentümers bis die vollständige Begleichung aller Forderungen des Verkäufers an den Käufer kraft aller getroffenen Vereinbarungen, einschließlich aller Zinsen und Kosten erfolgt ist.
9.2 Durch den Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, die kraft Absatz 1 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nur im Falle einer normalen Betriebsausübung vom Käufer weiterverkauft werden.
9.3 Der Käufer versichert die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Diebstahl und Brand-, Explosions- und Wasserschäden. 
9.4 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nach oder bestehen begründete Zweifel, dass er diese nicht einhalten wird, ist der Eigentümer, oder in dessen Namen der Verkäufer, berechtigt, Waren, für die der in Absatz 1 beschriebene Eigentumsvorbehalt gilt, beim Käufer oder Dritten, die die Ware für den Käufer erhalten haben, abzuholen oder abholen zu lassen. Käufer oder Empfänger der Ware für den Käufer sind verpflichtet, dies durch ihre Mitwirkung zu ermöglichen. 
9.5 Wenn Dritte Anspruch auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erheben oder geltend machen wollen, ist der Käufer verpflichtet, dies in einem angemessenen Zeitrahmen mitzuteilen.
9.6 Der Käufer verpflichtet sich innerhalb angemessener Grenzen an allen Maßnahmen des Eigentümers oder des Beauftragten des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrecht in Bezug auf die gelieferten Waren ergreift. 

ARTIKEL 10 Höhere Gewalt
10.1 Im Falle des Auftretens höherer Gewalt mit nachhaltiger Wirkung, hat der Verkäufer das Recht ohne weitere Verpflichtungen zur Entschädigung, den Vertrag fristlos aufzulösen. 
10.2 Im Falle des Auftretens höherer Gewalt mit zeitlich begrenzter Wirkung, hat der Verkäufer das Recht ohne weitere Verpflichtungen zur Entschädigung die Erfüllung des Vertrag aufzuschieben oder den Vertrag fristlos aufzulösen. 
10.3 Unter höherer Gewalt mit zeitlich begrenzter oder nachhaltiger Wirkung fallen in jedem Fall: alle Umstände, die die Ausführung der Vertragsvereinbarungen verhindern, auch wenn diese Umstände zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar waren, wie Sturmschäden und andere Wetterbedingungen oder deren Folgen wie Brand, Krieg, Kriegsgefahr, Belagerung. Mobilisierung, feindliche Handlungen, Aussperrung von Arbeitskräften, Fehlen von Arbeitskräften, Transportschwierigkeiten, Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfahrtsverbote, nicht oder nicht rechtzeitige Lieferung unserer Lieferanten, Stausituationen in Häfen oder beim Transport, Streik und alle anderen Umstände, die der Verkäufer dem Ermessen nach nicht verhindern konnte.

ARTIKEL 11 Haftung des Verkäufers
11.1 Der Verkäufer haftet nie im Falle höherer Gewalt. Darüber hinaus ist der Verkäufer für direkten Schaden nur haftbar zu machen im Falle des Vorsatzes oder groben Verschuldens seinerseits oder seiner Mitarbeiter bis zum Maximalbetrag der auf der Rechnung der Waren angegeben ist. Der Verkäufer ist nicht haftbar für andere Schäden, gleich welcher Art, darunter Folgeschäden und Geschäftsschäden.
11.2 Der Käufer bewahrt den Verkäufer gegen eventuelle Ansprüche von Dritten in Bezug auf die gelieferte Ware.

ARTIKEL 12 Rechte des Verkäufers bei Nichterfüllung durch den Käufer
12.1 Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen wie hier umschrieben nicht (rechtzeitig) nach, liegt eine Unterlassung vor und der Verkäufer hat das Recht jede weitere Lieferung zu verschieben und vom Vertrag durch eine schriftliche Erklärung zurückzutreten, ohne weitere gerichtliche Schritte einzuleiten. Gleichzeitig ist der Käufer haftbar für alle dem Verkäufer entstandenen Schäden, unter anderem durch Gewinnausfall, Verlust, Produktschäden, Kosten, Zinsen, Transportkosten, Kommissionsgebühren, gerichtliche und außergerichtliche Kosten, sowie alle weiteren direkt oder indirekt mit dem Kauf in Verbindung stehenden Schäden oder Kosten.

ARTIKEL 13 Leihverpackungen
13.1 Die vom Verkäufer gelieferten Verpackungen – wie Paletten, Leergut, Kisten und Kartons – für die Pfand vereinbart und berechnet wurde, bleiben Eigentum des Verkäufers oder dessen Lieferanten und werden zum aktuell gültigen Rechnungspreis zurückgRon enommen, eventuell erhöht um eine feststehende Leergutvergütung gemäß den dafür geltenden und vereinbarten Regelungen. Das eingelieferte Leergut hat so sauber und frisch zu sein, dass es sich für die Verpackung essbarer Gartenbauprodukte eignet.
13.2 Bei der Rückgabe von Leihverpackungen über eigene Transportmittel des Verkäufers, muss das zurückzuführende Leergut sortiert und transportfertig bereitstehen.
13.3 Nicht über den Verkäufer gelieferte Leihverpackungen werden durch den Verkäufer nur angenommen, wenn der Verkäufer das betreffende Leergut in seinem eigenen Sortiment führt.

ARTIKEL 14 Intellektuelle Eigentumsrechte
14.1 Der Verkäufer behält sich alle eventuellen Rechte am intellektuellen Eigentum (u.a. Marken) im Zusammenhang mit durch ihn gelieferten Produkte ausdrücklich vor. 
14.2 Der Käufer darf die gelieferte Ware nur in der gelieferten Verpackung und unter Angabe der jeweiligen Marke oder die Verkäuferangaben weiterverkaufen.
14.3 Der Käufer darf die gelieferte Ware nicht mit Produkten anderer Herkunft als der des Verkäufers mit der Absicht vermischen, dies als Ganzes unter der Marke und den Angabe des Verkäufers weiterzuverkaufen.  
14.4 Abweichungen von Absatz 1, 2 und 3 sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet, diese enthält in jedem Fall eine Beschreibung der zugestandenen Abweichung und eine Angabe des Gültigkeitszeitraums der Zustimmung. 

ARTIKEL 15 Anwendbare Rechtsgrundlage und zuständige Stellen
15.1 Für alle Vertragsvereinbarungen ist ausschließlich niederländisches Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit der so genannten „einheitlichen Haager Kaufgesetze“ und das „Wiener Kaufrecht“ (CISG) sind ausdrücklich ausgeschlossen.
15.2 Im Fall von Interpretationsunterschieden zwischen der Übersetzung und dem niederländischen Text dieser Geschäftsbedingungen ist die niederländische Version ausschlaggebend. 
15.3 Alle Konflikte im Zusammenhang mit den durch den Verkäufer abgegebenen Offerten, Angeboten oder Verträgen, sollen in erster Instanz ausschließlich durch einen zuständigen Richter des Verwaltungsbezirks zu ‘s-Gravenhage (Niederlande) verhandelt werden. Ist die Gegenpartei in den Niederlanden ansässig und liegt die Forderung bei € 5.000,- oder weniger, gelten in Abweichung zum Vorhergehenden die gesetzlichen, relativen Zuständigkeitsregeln.

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